Eine Kesselanlage nach Kategorie IV
gemäß Druckgeräterichtlinie 97/23/
EG darf erst in Betrieb genommen
werden, falls die Erlaubnis zur Errich-
tung der Anlage der zuständigen
Behörde vorliegt und der zuständige
Sachverständige die Anlage geprüft
hat.
Die erstmalige Inbetriebnahme hat
durch den Ersteller der Anlage oder
einen von ihm benannten Fachkundi-
gen sowie den zuständigen Sachver-
ständigen zu erfolgen.
Die Einstellwerte sind in einem Mess-
protokoll aufzuzeichnen und vom
Ersteller der Anlage, dem Sachver-
ständigen und dem Betreiber der
Anlage bestätigen zu lassen.
Heißwassererzeuger nach Kategorie
IV gemäß Druckgeräterichtlinie 97/23/
EG dürfen nur durch einen sachkundi-
gen Kesselwärter betrieben, beauf-
sichtigt und gewartet werden.
Bei Ausrüstung des Kessels nach EN
12953 Teil 6 kann der Betrieb ohne
ständige Beaufsichtigung auf Antrag
durch die zuständige Behörde erlaubt
werden.
Wir empfehlen, den Kessel ohne
Unterbrechung mit dem erforderlichen
Betriebsüberdruck und der Betriebs-
temperatur zu betreiben.
Auch falls über längere Zeit keine
Wärmeabnahme erfolgt, ist dieser
Betrieb für den Kessel vorteilhaft.
Bei einer Anlage bestehend aus meh-
reren Kesseln, von denen einer stän-
dig nur als Reservekessel
vorgesehen ist, sollte eine Betriebs-
umschaltung nur in längeren Zeitinter-
vallen, z.B. anlässlich der jährlich
erforderlichen Revision der Gesamt-
anlage, vorgenommen werden.
Betriebskontrollen
Gefahr
Nicht wärmegedämmte Kessel-
teile können erhöhte Tempera-
turen aufweisen und zu
Verbrennungen führen.
Vorsicht bei heißen Oberflä-
chen.
Je nach der sicherheitstechnischen
Ausrüstung und den Angaben in der
Erlaubnisurkunde den Kessel ständig,
alle 24 Stunden oder alle 72 Stunden
auf ordnungsgemäßen Betrieb prüfen.
Den Prüfumfang nach TRD 601, Bl. 1,
Abschnitt 7, festlegen. Die chemische
Beschaffenheit des Kessel- und Spei-
sewassers gemäß EN 12953 Teil 10
und VdTÜV-Merkblatt 1466 konti-
nuierlich prüfen.
Folgende Prüfungen täglich oder alle
72 Stunden, je nach Kesselausfüh-
rung und nach Festlegung des Her-
stellers, durchführen (siehe auch TRD
601, Bl. 1):